Fiskalgesetz 2020 - TSE´s & Co.
Ab dem 01. Januar 2020 braucht jeder steuerpflichtige Unternehmer und Kassenbetreiber eine TSE. Die Kassensicherungsverordnung schreibt vor, dass jedes elektronische Kassensystem alle Auftragsdaten auf einem verschlüsselten Chip in der Kasse speichert und für Finanzbeamte jederzeit auslesbar bereithält. Die mit TSE (i.d.R. im Micro-SD-Format) signierten und verschlüsselten Kassendaten sollen Echtheit und Unveränderbarkeit der Daten nach Ende des Kassiervorgangs gewährleisten.
Das Verfahren erfolgt mit Hilfe eines genau ausdefinierten kryptographischen Verfahrens vom Gesetzgeber:
Die TSE wird an die elektronischen Kassen via Micro-SD- oder USB-Port angeschlossen oder direkt im Kassendrucker installiert. Ein QR-Code-fähiger Kassendrucker muss installiert sein. Um die TSE korrekt anzusprechen, muss die installierte Software der Kasse entsprechend für die jeweilige TSE angepasst sein.
Eine Übergangsfrist zur Umstellung wurde zwar explizit ausgeschossen. Kann der Steuerpflichtige Unternehmern jedoch nachweisen, dass er sich rechtzeitig um eine TSE bemüht hat (Nachweis über Bestellung beim Kassenhändler inkl. Liefertermin) empfiehlt das Bundesfinanzministerium Steuerprüfern, eine fehlende TSE bis zum 30. September 2020 nicht zu beanstanden.
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/Grundaufzeichnungen/FAQ/faq_node.html